Vorliegend hat lediglich der Privatkläger Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erklärt. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschuldigte verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung. Damit hat der Privatkläger die Beschuldigte für ihre entstandenen Kosten zu entschädigen. - 17 -