7.5.2. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Verein G. nicht jederzeit in der Lage gewesen wäre, den Betrag zurückzuzahlen (vgl. dazu oben, E. 7.4.). Gemäss der Beschuldigten war der Verein stets in der Lage gewesen, den umstrittenen Betrag von Fr. 3'309.17 an den Privatkläger zurückzuzahlen (UA act. 396 Frage 89). Dieselbe Aussage machte der Mitbeschuldigte E. (GA act. 118). Der Privatkläger behauptete zwar, dass ihm die Beschuldigte gesagt habe, dass der entsprechende Betrag nicht mehr vorhanden sei (UA act. 377 Frage 12), was diese aber vehement in Abrede gestellt hat (UA act. 394 Frage 74).