137 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Rückzahlung des Restbetrags ab einem bestimmten Datum fällig gewesen wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in sachverhaltlicher Hinsicht unklar ist, ob, ab wann und unter welchen Bedingungen eine Rückzahlung des Restbetrags von Fr. 3'309.17 hätte erfolgen müssen. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.1) fällt ein Schuldspruch wegen Veruntreuung bereits deshalb ausser Betracht.