Unklar ist jedoch, was mit diesem Restbetrag hätte geschehen sollen, zudem, wann und unter welchen Bedingungen eine allfällige Rückzahlung dieses Restguthabens («Rückzahlungsbetrag», UA act. 437) an den Privatkläger hätte erfolgen müssen. Weder der Strafanzeige noch der Anklage und auch nicht den Aussagen der befragten Personen (vgl. UA act. 418; UA act. 389 Frage 32 ff.; GA act. 3) sind entsprechende Details zu entnehmen. Auch der mit Datum vom 31. März 2017 eingereichten Abrechnung (UA act. 137 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Rückzahlung des Restbetrags ab einem bestimmten Datum fällig gewesen wäre.