7.5. 7.5.1. Es ist unbestritten, dass der Privatkläger dem Verein G. den Betrag von Fr. 20'000.00 im Jahre 2016 zwecks Renovation der Liegenschaft in Q. im Sinne einer «Akonto-Zahlung» (vgl. Strafanzeige UA act. 119) übergeben hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass ein Restbetrag von Fr. 3'309.17 resultierte (UA act. 437) und dieser nicht zurückbezahlt wurde. Der Verein G. hat eine Abrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten erstellt, aus welcher ein Restbetrag von Fr. 3'309.17 "Zu Gunsten A." ergeht (UA act. 137 f.).