7.3. Der Privatkläger macht mit Berufung geltend, dass er einen Anspruch auf die Rückzahlung des Betrags in der Höhe von Fr. 3'309.17 gehabt habe. Indem ihm dieser Restbetrag vom Verein G. nie zurückbezahlt worden sei, habe sich der Vorstand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht (Berufungsbegründung S. 19). 7.4. Wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines - 15 -