Obwohl dieses Restguthaben dem Privatkläger hätte zurückbezahlt werden müssen, sei dieses vom Verein G., vertreten durch die Beschuldigte und die Mitbeschuldigten F. und E., für den Verein, namentlich für die Verbesserung von dessen Finanzen, verwendet worden. Obschon die Beschuldigte gewusst habe, dass dieses Restguthaben hätte zurückbezahlt werden müssen, habe sie sich gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern entschieden, dieses Geld in der Kasse zu belassen, um es für Vereinszwecke zu verwenden. Damit habe sie sich der Veruntreuung schuldig gemacht (vgl. GA act. 3).