7. 7.1. Weiter wird in der Anklageschrift festgehalten, dass der Privatkläger dem Verein G. Fr. 20'000.00 als Akontozahlung für den Kauf von Materialien für den Innenausbau der Liegenschaft in Q. überlassen habe. Nach Abschluss der Renovationsarbeiten sei ein Restguthaben von Fr. 3'309.17 vorhanden gewesen. Obwohl dieses Restguthaben dem Privatkläger hätte zurückbezahlt werden müssen, sei dieses vom Verein G., vertreten durch die Beschuldigte und die Mitbeschuldigten F. und E., für den Verein, namentlich für die Verbesserung von dessen Finanzen, verwendet worden.