dadurch Zugang gewährte (vgl. UA act. 147; act. 195 Frage 11 f.; act. 387 Frage 21). Folglich betrat die Beschuldigte die Liegenschaft nicht entgegen dem Willen des Privatklägers. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte nicht des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht hat, indem sie am 12. Juli 2017 die Liegenschaft betrat.