6.3. Wie oben dargelegt, hat die Beschuldigte weder Diebstähle begangen (vgl. oben E. 4) noch Sachbeschädigungen zu verantworten (vgl. oben E. 5). Es ist folglich auch nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigte die Liegenschaft für einen anderen Zweck als den Abtransport von Mobiliar des Vereins oder Vereinsmitgliedern betrat. Schliesslich ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der Privatkläger Vereinsmitgliedern den Zutritt zur Liegenschaft unter Aufsicht von H. erlaubte und H. am Nachmittag des 12. Juli 2017 die Liegenschaft den Vereinsmitgliedern öffnete und diesen - 14 -