Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung ist deshalb zu bestätigen. 6. 6.1. Schliesslich wirft die Anklage der Beschuldigten vor, die Liegenschaft in Q. am 12. Juli 2017 einzig zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlung betreten zu haben. Dadurch habe sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht (GA act. 3). Die Vorinstanz hielt fest, dass der Privatkläger der Beschuldigten kein Hausverbot erteilt habe, weshalb weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt worden sei. Folglich sprach sie die Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei (vorinstanzliches Urteil E. II/3.4).