Solche sind auch auf den vom Privatkläger zur Verfügung gestellten Bildern zu sehen (vgl. UA act. 153 ff.; insbesondere UA act. 157 und 158). Die Beschuldigte bestreitet, Beschädigungen vorgenommen zu haben. Insgesamt ist in Würdigung der vorliegenden Aussagen nicht klar, ob die festgestellten Beschädigungen respektive ein Teil davon nicht schon vorbestehend waren, zudem und vor allem können die einzelnen Sachbeschädigungen aber auch nicht konkret einer Person zugeordnet werden, waren doch am Nachmittag des 12. Juli 2017 diverse Mitglieder in der Liegenschaft anwesend. Damit kann auch nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte die angeklagten Beschädigungen zu verantworten hat.