Hinsichtlich den abgerissenen Lampen hielt die Beschuldigte sinngemäss fest, dass zwar die Lampen abmontiert worden seien, jedoch an den herunterhängenden Kabeln neue Lampen montiert werden könnten, wie dies auch bei Deckenlampen in Mietwohnungen der Fall sei (UA act. 203 Frage 47 ff.). Weiter bestritt die Beschuldigte Steckdosen von den Wänden abgerissen zu haben oder anderweitig mutwillig Sachen beschädigt zu haben (UA act. 204 Frage 60GA act. 109 f.). 5.5. Aus den Aussagen von H. geht hervor, dass im Laufe des Nachmittags des 12. Juli 2017 zahlreiche Beschädigungen vorgenommen worden seien. - 13 -