5.3. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Antrag des Privatklägers, H. als Zeugen zu befragen, mit der Begründung abgewiesen, dieser sei bereits im Ermittlungsverfahren als Auskunftsperson und als Zeuge befragt worden und es würden keine Indizien vorliegen, dass die Befragung damals nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei, noch erscheine die unmittelbare Kenntnisnahme seiner Aussagen als notwendig (GA act. 25 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden und es kann auf die Aussagen des Zeugen H. in der Untersuchung abgestellt werden. - 12 -