Mit Berufung rügt der Privatkläger, dass die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise lediglich auf die Aussagen der Beschuldigten und der Mitbeschuldigten abgestellt habe und die Zeugenaussage von H. völlig ausser Acht gelassen habe (Berufungsbegründung S. 16). Der Privatkläger bringt insbesondere vor, dass gewisse Sachbeschädigungen offensichtlich sichtbar seien (Berufungsbegründung S. 17 f.).