Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei. Im Wesentlichen hielt sie diesbezüglich fest, dass in erster Linie keine Sachbeschädigungen ersichtlich seien und überdies nicht nachgewiesen sei, dass die Beschuldigte die angeklagten Sachbeschädigungen begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. II/2.4.1).