4.3. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte, wie angeklagt, Gegenstände, die im Eigentum des Privatklägers standen, mitgenommen - 11 - hat, weshalb sie mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E II/1.5) vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen ist.