Weder die Beschuldigte (GA act. 106) noch insbesondere der Zeuge H. konnten aber darlegen, wer von der Gruppe (bestehend aus fünf bis zehn Leuten, GA act. 110) schlussendlich welche Gegenstände aus der Liegenschaft getragen hat (UA act. 411, Frage 68). Aufgrund fehlender Zuordnung ist hinsichtlich der Beschuldigten ein Schuldspruch wegen Diebstahls von konkreten, in der Anklage aufgeführten Gegenständen von vornherein nicht möglich und es erübrigt sich die Klärung der Frage, in wessen Eigentum sich die entsprechenden Gegenstände befanden. Diesbezüglich steht denn auch Aussage gegen Aussage.