4.2.2. Der Privatkläger und die Beschuldigte in ihrer Funktion als Vereinspräsidentin regelten die Modalitäten des Auszugs und namentlich auch, was mitgenommen und was in der Liegenschaft bleiben würde (Untersuchungsakten [UA] act. 143 ff.). Anhand der E-Mail Konversation zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten ist klar, dass sich die Parteien einigten, dass die Liegenschaft funktionstüchtig übergeben würde, Wasser, Beleuchtung, Ofen, WC, Türen und Wände intakt bleiben und nur bewegliche Dinge abtransportiert würden. Weiter wurde vereinbart, dass zumindest ein Kühlschrank und die Feuerschale in der Liegenschaft bleiben würden (UA act. 147).