Mit Berufung macht der Privatkläger geltend, dass die Vorinstanz die zivilrechtliche Grundlage bei der Beurteilung des Diebstahls und die Zeugenaussagen von H. völlig ausser Acht gelassen habe und daher willkürlich vorgegangen sei (Berufungsbegründung S. 15 f.). Mit der Beschuldigten, die zum Tatzeitpunkt Präsidentin des Vereins G. war, sei abgemacht worden, dass die Liegenschaft funktionstüchtig übergeben werde und keine fest eingebauten Gegenstände mitgenommen würden, wozu insbesondere auch der zweite Kühlschrank, zusätzliche Leuchtmittel und eine Feuerschale gehören würden (Berufungsbegründung S. 7 f.).