Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls frei. Im Wesentlichen hielt sie diesbezüglich fest, dass nicht erstellt sei, welche Gegenstände die Beschuldigte aus der Liegenschaft getragen habe. Weiter fehle es an der Fremdheit der abtransportierten Gegenstände und schliesslich sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe (vorinstanzliches Urteil E. II/1.4).