3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft hält im Rahmen der Anklage einleitend lapidar fest, dass die Beschuldigte sämtliche angeklagte Delikte entweder selber begangen habe oder sich in Ausübung ihrer Funktion als Präsidentin des Vereins G. spätestens während der Tatausführung den konkludent gefassten Entschluss eines anderen Vereinsmitglieds zu eigen gemacht und dadurch in Mittäterschaft gehandelt habe (Gerichtsakten [GA] act. 2).