3.9. Mit Eingabe vom 30. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf eine Berufungsantwort und verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz. Weiter verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom 1. September 2022 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beschuldigten. 3.10. Mit Berufungsantwort vom 5. September 2022 stellte die Beschuldigte folgende Anträge: " 1. Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen und die Berufung des Privatklägers A. sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers A.."