2. Die Beschuldigte sei gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft Baden (wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Veruntreuung) schuldig zu sprechen und zu verurteilen. 3. Die Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen. 4. Es seien sämtliche Akten der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft beizuziehen. 5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, mir die vorinstanzlichen Parteikosten solidarisch mit den übrigen Beschuldigten zu bezahlen. Für die Begründung der Berufung sei mir eine Frist anzusetzen. " -7-