3.3 Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. 4.1 Der Zivil- und Strafkläger wird gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, der Beschuldigten B. die Hälfte ihrer gerichtlich genehmigten Parteikosten von Fr. 18'851.00 (MWST und Auslagen inkl.), somit Fr. 9'425.50, zu bezahlen. 4.2 Die andere Hälfte der Parteikosten in der Höhe von Fr. 9'425.50 (MWST und Auslagen inkl.) wird der Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des gesamten Urteils vorzunehmen. "