3. Der Zivil- und Strafkläger A. sei zu verpflichten, Frau B. eine Entschädigung gemäss beiliegender Honorarnote (zuzgl. Aufwände für die Hauptverhandlung und MWST) zu bezahlen. Eventualiter sei Frau B. die verlangte Entschädigung aus der Staatskasse zu entrichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Zivil- und Strafklägers, eventualiter zulasten der Staatskasse. " 2.3. Der Privatkläger stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge: " 1. Es seien die Angeklagten 1-3 in allen Anklagepunkten antragsgemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.