1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu bestrafen mit: 120 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 130.00, bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren CHF 2'000.00 als Verbindungsbusse. 3. Unter den üblichen Kosten und Entschädigungsfolgen. III. Weitere Angaben 1. Im vorliegenden Verfahren sind keine Kosten entstanden. 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 1'300.00.