Obwohl der Verein G. dieses Guthaben A. hätte zurückzahlen müssen, verwendete der Verein G., vertreten durch die Vorstandmitglieder B., F. und E., dieses Geld für eigene Zwecke, namentlich zur Verbesserung der Finanzen des Vereins G.. Die Beschuldigte wusste, dass dieses Geld an A. hätte zurückbezahlt werden müssen, gleichwohl entschied sie sich gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern dazu, dieses Geld in der Kasse des Vereins G. zu belassen und für Vereinszwecke zu gebrauchen. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. II. Anträge