Die Beschuldigte, E. und weitere Vereinsmitglieder betraten am 12.07.2017 die Liegenschaft in Q. nach vorgängiger gemeinsamer Absprache einzig zum Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen (Diebstahl / Sachbeschädigung). Die Beschuldigte, E. und die anderen Vereinsmitglieder wussten, dass A. nicht mit dem Vorgehen der Beschuldigten und/oder anderer Mitglieder des Vereins G. einverstanden sein würde. Gleichwohl setzten sie sich gemeinsam wissentlich und willentlich über den mutmasslichen Willen von A. hinweg und handelten wie dargelegt. -4-