zwei Tablare und eine Lampe von nicht genau bekanntem Wert, die im Eigentum von A., […], standen. In der Folge verbrachten die Beschuldigte und die weiteren Vereinsmitglieder diese Gegenstände an einen unbekannten Ort. Die Beschuldigte und die anderen Vereinsmitglieder wussten aufgrund vorgängiger Gespräche mit A., dass diese Gegenstände in dessen Eigentum standen. Gleichwohl behändigten sie diese Gegenstände mit gegenseitigem Wissen und Willen und verbrachten diese an einen unbekannten Ort in der Absicht, diese für eigene und/oder (Vereins- ) zwecke zu gebrauchen, ohne dafür zu bezahlen.