Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.96 (ST.2020.256; StA.2017.7975) Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Ersatzoberrichterin Panariello Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatkläger A._____, […] Beschuldigte B._____, geboren am mm.tt.1988, von Böttstein, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Viviane Hasler, […] Gegenstand Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Veruntreuung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 9. Dezember 2020 folgende Anklage gegen die Beschuldigte: " In der Strafsache Beschuldigte B., geb. mm.tt.1988, von Böttstein, […] v.d. lic. iur. Viviane Andrea Hasler, Rechtsanwältin, […] Übersetzung Nein Haftsache Nein Privatklägerschaft Zivil- und Strafkläger: A., […] (act. 118) (Art. 118 ff. StPO) v.d. lic. iur. Stephan Stulz, Rechtsanwalt, […] wird wie folgt Anklage erhoben: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) 1. Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) 2. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) 3. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) 4. Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) 0. Vorbemerkung Die Beschuldigte ist gemeinsam mit E. und F. Vorstandsmitglied des Vereins G. mit Sitz in Q.. Die Beschuldigte übt das Amt der Präsidentin dieses Vereins aus. Die Beschuldigte beging sämtliche der nachfolgenden Taten entweder selber oder aber sie machte sich in Ausübung ihrer Funktion als Präsidentin des Vereins G. den spätestens während der Tatausführung konkludent gefassten Entschluss eines anderen Vereinsmitglieds zu eigen und handelte dadurch in Mittäterschaft. 1. Diebstahl Die Beschuldigte nahm jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weg, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Die Beschuldigte, E. und weitere Vereinsmitglieder betraten am Nachmittag des 12.07.2017 in Q., das damalige Vereinslokal des Vereins G.. Dort behändigten die Beschuldigte, E. und weitere Vereinsmitglieder nach vorgängiger gemeinsamer Abspreche gezielt eine Beleuchtungsabdeckung eines Kühlschranks, drei Baruntermöbel, sechs fixe Beleuchtungskörper, mehrere Ventilatoren, mindestens -3- zwei Tablare und eine Lampe von nicht genau bekanntem Wert, die im Eigentum von A., […], standen. In der Folge verbrachten die Beschuldigte und die weiteren Vereinsmitglieder diese Gegenstände an einen unbekannten Ort. Die Beschuldigte und die anderen Vereinsmitglieder wussten aufgrund vorgängiger Gespräche mit A., dass diese Gegenstände in dessen Eigentum standen. Gleichwohl behändigten sie diese Gegenstände mit gegenseitigem Wissen und Willen und verbrachten diese an einen unbekannten Ort in der Absicht, diese für eigene und/oder (Vereins- ) zwecke zu gebrauchen, ohne dafür zu bezahlen. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. Weiterer Tatbestand: Hausfriedensbruch 2. Sachbeschädigung Die Beschuldigte beschädigte eine Sache, an der ein fremdes Eigentumsrecht bestand. Nachdem die Beschuldigte, E. und weitere Vereinsmitglieder zu in Anklageziffer 1 genannter Zeit die Liegenschaft in Q. betraten, beschädigten sie die nachfolgenden Gegenstände nach vorgängiger Absprache und mit gegenseitigem Wissen und Willen, die im Eigentum von A. standen: - Sie rissen im Dachstock und im ersten Stock Tapeten von der Wand - Sie rissen im 1. Stock mehrere Lampen von der Decke und den Wänden, - Sie rissen im 1. Stock mehrere Steckdosen von den Wänden, - Sie rissen im 1. Stock Kabel aus einem Kabelkanal wodurch auch die Wand beschädigt wurde. Durch das Handeln der Beschuldigten entstand Sachschaden in unbekannter Höhe zum Nachteil von A.. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. Weiterer Tatbestand: Hausfriedensbruch 3. Hausfriedensbruch Die Beschuldigte drang gegen den Willen des Berechtigten unrechtmässig in ein Haus ein. Dabei handelte die Beschuldigte als Organ einer juristischen Person. Die Beschuldigte, E. und weitere Vereinsmitglieder betraten am 12.07.2017 die Liegenschaft in Q. nach vorgängiger gemeinsamer Absprache einzig zum Zweck der Begehung von strafbaren Handlungen (Diebstahl / Sachbeschädigung). Die Beschuldigte, E. und die anderen Vereinsmitglieder wussten, dass A. nicht mit dem Vorgehen der Beschuldigten und/oder anderer Mitglieder des Vereins G. einverstanden sein würde. Gleichwohl setzten sie sich gemeinsam wissentlich und willentlich über den mutmasslichen Willen von A. hinweg und handelten wie dargelegt. -4- A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. 4. Veruntreuung Die Beschuldigte verwendete ihr anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in ihrem oder eines anderen Nutzen. Dabei handelte die Beschuldigte als Organ einer juristischen Person. A. überliess dem Verein G. im Jahre 2016 einen Betrag von CHF 20'000.00 als Akontozahlung für den Kauf von Materialien zum Innenausbau der Liegenschaft in Q. durch Mitglieder des Vereins G.. Nach Abschluss der Umbauarbeiten resultierte ein Restguthaben zu Gunsten von A. in der Höhe von CHF 3'309.17. Obwohl der Verein G. dieses Guthaben A. hätte zurückzahlen müssen, verwendete der Verein G., vertreten durch die Vorstandmitglieder B., F. und E., dieses Geld für eigene Zwecke, namentlich zur Verbesserung der Finanzen des Vereins G.. Die Beschuldigte wusste, dass dieses Geld an A. hätte zurückbezahlt werden müssen, gleichwohl entschied sie sich gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern dazu, dieses Geld in der Kasse des Vereins G. zu belassen und für Vereinszwecke zu gebrauchen. A. macht eine Zivilforderung dem Grundsatze nach geltend. II. Anträge 1. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu bestrafen mit: 120 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 130.00, bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren CHF 2'000.00 als Verbindungsbusse. 3. Unter den üblichen Kosten und Entschädigungsfolgen. III. Weitere Angaben 1. Im vorliegenden Verfahren sind keine Kosten entstanden. 2. Die Anklagegebühr beträgt CHF 1'300.00. 3. Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet. " 2. 2.1. Am 3. Dezember 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Baden mit Befragung der Beschuldigten und den Mitbeschuldigten E. und F. statt. -5- 2.2. Die Beschuldigte stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Schlussanträge: " 1. B. sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2. Die Zivilforderung des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Der Zivil- und Strafkläger A. sei zu verpflichten, Frau B. eine Entschädigung gemäss beiliegender Honorarnote (zuzgl. Aufwände für die Hauptverhandlung und MWST) zu bezahlen. Eventualiter sei Frau B. die verlangte Entschädigung aus der Staatskasse zu entrichten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Zivil- und Strafklägers, eventualiter zulasten der Staatskasse. " 2.3. Der Privatkläger stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge: " 1. Es seien die Angeklagten 1-3 in allen Anklagepunkten antragsgemäss schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Die Angeklagten 1-3 seien solidarisch zu einer Schadenersatzzahlung (für gestohlene Gegenstände und Sachbeschädigungen) von CHF 8'430.05 inkl. Schadens- bzw. Verzugszins von 5% seit dem 13. Juli 2017 an den Privatkläger zu verpflichten. 3. Die Angeklagten 1-3 – eventualiter der Verein G. - seien solidarisch zur Rückzahlung von CHF 3'309.17 inkl. Verzugszins von 5% seit dem 31. März 2017 an den Privatkläger zu verpflichten. 4. Die Angeklagten 1-3 seien solidarisch zu einer Parteientschädigung gemäss Honorarnote vom 2. Dezember im Umfang von CHF 17'614.90, zusätzlich 4 h à 250.-- für Plädoyervorbereitung und heutiger HV-Aufwand an den Privatkläger zu verpflichten. 5. Ansonsten alles unter KEF zu Lasten der Angeklagten bzw. Staatskasse. " 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden fällte gleichentags das folgende Urteil, welches sie den Parteien mündlich eröffnete: " 1. Die Beschuldigte B. wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1 Die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers wird abgewiesen. 2.2 Der Zivil- und Strafkläger hat seine Parteikosten selber zu tragen. 3. 3.1. -6- Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'300.00 c) den Spesen Fr. 152.40 Total Fr. 3'452.40 3.2 Die hälftigen Verfahrenskosten, somit Fr. 1'726.20, werden gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dem Zivil- und Strafkläger auferlegt. 3.3 Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. 4.1 Der Zivil- und Strafkläger wird gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, der Beschuldigten B. die Hälfte ihrer gerichtlich genehmigten Parteikosten von Fr. 18'851.00 (MWST und Auslagen inkl.), somit Fr. 9'425.50, zu bezahlen. 4.2 Die andere Hälfte der Parteikosten in der Höhe von Fr. 9'425.50 (MWST und Auslagen inkl.) wird der Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse zugesprochen und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung nach Rechtskraft des gesamten Urteils vorzunehmen. " 3. 3.1. Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 fristgerecht Berufung an. 3.2. Das begründete Urteil wurde dem Privatkläger am 22. April 2022 zugestellt. 3.3. Mit Berufungserklärung vom 11. Mai 2022 stellte der Privatkläger folgende Anträge: " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 3. Dezember 2021 gegen den Beschuldigte vollumfänglich aufzuheben und nach Ermessen des Obergerichts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Beschuldigte sei gemäss der Anklage der Staatsanwaltschaft Baden (wegen Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Veruntreuung) schuldig zu sprechen und zu verurteilen. 3. Die Beschuldigte sei zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen. 4. Es seien sämtliche Akten der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft beizuziehen. 5. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, mir die vorinstanzlichen Parteikosten solidarisch mit den übrigen Beschuldigten zu bezahlen. Für die Begründung der Berufung sei mir eine Frist anzusetzen. " -7- 3.4. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wurde der Privatkläger aufgefordert innert 20 Tagen eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten und Entschädigungen zu bezahlen. Der Privatkläger bezahlte die verlangte Sicherheitsleistung am 27. Mai 2022. 3.5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten und die Erklärung einer Anschlussberufung. 3.6. Mit Eingabe vom 16. Juni 2022 verzichtete die Beschuldigte auf die Erklärung einer Anschlussberufung und erklärte sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden. 3.7. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 28. Juni 2022 das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.8. Mit Eingabe vom 8. August 2022 reichte der Privatkläger innert (verlängerter) Frist die Berufungsbegründung ein und stellte folgende Anträge: " 1. Die drei Urteile des Bezirksgerichts Baden vom 3. Dezember 2021 in den Verfahren ST 2020.256-256 (Verfahren STA Baden gegen B.; Verfahren STA Baden gegen E. und Verfahren STA Baden gegen F.) seien vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz und/oder Staatsanwaltschaft Baden zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur anschliessenden Verurteilung resp. Anklagerhebung gemäss obergerichtlichen Erwägungen zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der drei Beschuldigten B., E. und F. 2. Die Beschuldigten B., E. und F. seien zur Uebernahme und Zahlung der Verfahrenskosten vor Obergericht und den Vorinstanzen zu verpflichten. 3. Die Beschuldigten B., E. und F. seien zur Uebernahme meiner Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren (gemäss dort eingereichter Kostennote in der Gerichtsverhandlung) zu verurteilen. 4. Es sei weiter festzustellen, dass vorliegend kein Fall von Art. 427 Abs. 2 StPO zu Lasten des Privatklägers vorliegt. 5. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." -8- 3.9. Mit Eingabe vom 30. August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf eine Berufungsantwort und verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz. Weiter verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden mit Eingabe vom 1. September 2022 auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beschuldigten. 3.10. Mit Berufungsantwort vom 5. September 2022 stellte die Beschuldigte folgende Anträge: " 1. Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen und die Berufung des Privatklägers A. sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privatklägers A.." 3.11. Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 8. September 2022 eine weitere Stellungnahme ein. 3.12. Mit Eingabe vom 13. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Privatklägers vom 8. September 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte hinsichtlich der Vorwürfe des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Veruntreuung freigesprochen. Der Privatkläger beantragt mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und eine Rückweisung mit anschliessender Verurteilung der Beschuldigten. Damit ist das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Privatkläger ist Eigentümer der Liegenschaft in Q.. Mit Vertrag vom 1. August 2012 stellte er diese Liegenschaft bis zu ihrem Abbruch dem Verein G. unentgeltlich zur Zwischennutzung als Vereinslokal zur Verfügung. Die Beschuldigte übte das Amt der Präsidentin aus. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 kündigte der Privatkläger den Zwischennutzungsvertrag auf den 30. Juni 2017. Im Juni 2017 fand im Vereinslokal ein Abschiedsfest statt; am 12. Juli 2017 wurde das Lokal von Vereinsmitgliedern geräumt. -9- 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft hält im Rahmen der Anklage einleitend lapidar fest, dass die Beschuldigte sämtliche angeklagte Delikte entweder selber begangen habe oder sich in Ausübung ihrer Funktion als Präsidentin des Vereins G. spätestens während der Tatausführung den konkludent gefassten Entschluss eines anderen Vereinsmitglieds zu eigen gemacht und dadurch in Mittäterschaft gehandelt habe (Gerichtsakten [GA] act. 2). 3.2. Unter Hinweis auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. II/1.3.2.2 und E. II/2.4.2) ist vorab festzuhalten, dass eine Mittäterschaft der Beschuldigten für allfällige von anderen Mitgliedern begangenen Taten nicht in Betracht kommt, da weder die Anklage noch die Akten konkrete Hinweise auf eine Mittäterschaft der Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1) enthalten. 4. 4.1. Die Anklage wirft der Beschuldigten unter anderem vor, am 12. Juli 2017 aus der Liegenschaft des Privatklägers die Beleuchtungsabdeckung eines Kühlschrankes, drei Baruntermöbel, sechs fixe Beleuchtungskörper, mehrere Ventilatoren, mindestens zwei Tablare und eine Lampe entwendet zu haben und sich dadurch wegen Diebstahls strafbar gemacht zu haben. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls frei. Im Wesentlichen hielt sie diesbezüglich fest, dass nicht erstellt sei, welche Gegenstände die Beschuldigte aus der Liegenschaft getragen habe. Weiter fehle es an der Fremdheit der abtransportierten Gegenstände und schliesslich sei nicht erstellt, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe (vorinstanzliches Urteil E. II/1.4). Mit Berufung macht der Privatkläger geltend, dass die Vorinstanz die zivilrechtliche Grundlage bei der Beurteilung des Diebstahls und die Zeugenaussagen von H. völlig ausser Acht gelassen habe und daher willkürlich vorgegangen sei (Berufungsbegründung S. 15 f.). Mit der Beschuldigten, die zum Tatzeitpunkt Präsidentin des Vereins G. war, sei abgemacht worden, dass die Liegenschaft funktionstüchtig übergeben werde und keine fest eingebauten Gegenstände mitgenommen würden, wozu insbesondere auch der zweite Kühlschrank, zusätzliche Leuchtmittel und eine Feuerschale gehören würden (Berufungsbegründung S. 7 f.). Weiter seien insbesondere die Barschränke und Regalbretter von der Akontozahlung, die der Privatkläger dem Verein für die Renovation zur Verfügung stellte, bezahlt worden. Deshalb seien diese Eigentum des Privatklägers (Berufungsbegründung S. 17). - 10 - 4.2. 4.2.1. Wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Ein Diebstahl kann nur an «fremden» beweglichen Sachen begangen werden. Der Begriff der «Fremdheit» bezieht sich dabei auf die zivilrechtliche Güterordnung (BGE 132 IV 5 E. 3.3). 4.2.2. Der Privatkläger und die Beschuldigte in ihrer Funktion als Vereinspräsidentin regelten die Modalitäten des Auszugs und namentlich auch, was mitgenommen und was in der Liegenschaft bleiben würde (Untersuchungsakten [UA] act. 143 ff.). Anhand der E-Mail Konversation zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten ist klar, dass sich die Parteien einigten, dass die Liegenschaft funktionstüchtig übergeben würde, Wasser, Beleuchtung, Ofen, WC, Türen und Wände intakt bleiben und nur bewegliche Dinge abtransportiert würden. Weiter wurde vereinbart, dass zumindest ein Kühlschrank und die Feuerschale in der Liegenschaft bleiben würden (UA act. 147). Weder die Beschuldigte (GA act. 106) noch insbesondere der Zeuge H. konnten aber darlegen, wer von der Gruppe (bestehend aus fünf bis zehn Leuten, GA act. 110) schlussendlich welche Gegenstände aus der Liegenschaft getragen hat (UA act. 411, Frage 68). Aufgrund fehlender Zuordnung ist hinsichtlich der Beschuldigten ein Schuldspruch wegen Diebstahls von konkreten, in der Anklage aufgeführten Gegenständen von vornherein nicht möglich und es erübrigt sich die Klärung der Frage, in wessen Eigentum sich die entsprechenden Gegenstände befanden. Diesbezüglich steht denn auch Aussage gegen Aussage. Die Beschuldigte hielt von Anfang an fest, dass alle in der Anklage erwähnten Gegenstände dem Verein, einem Vereinsmitglied oder deren Verwandten gehört hätten (GA act. 111 ff., UA act. 201 Fragen 26 ff.). Der Privatkläger hat dem Verein zwar eine Akontozahlung für die Anschaffung diverser Gegenstände geleistet, und der Verein hat entsprechende Gegenstände für sich und seine Mitglieder angeschafft – der Hinweis des Privatklägers, dass die vom Verein gekauften Gegenstände automatisch ihm gehören würden (so insbesondere die Regalbretter und die Baruntermöbel), weil er dem Verein für deren Beschaffung Geld hat zukommen lassen, ist aber verfehlt, da allein mit der Finanzierung einer Sache noch kein Eigentum an ihr erworben wird. 4.3. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte, wie angeklagt, Gegenstände, die im Eigentum des Privatklägers standen, mitgenommen - 11 - hat, weshalb sie mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E II/1.5) vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen ist. 5. 5.1. Weiter wirft die Anklage der Beschuldigten vor, am 12. Juli 2017 auch die Tapeten im Dachstock und im ersten Stock von der Wand gerissen zu haben, mehrere Lampen und Steckdosen von der Decke bzw. den Wänden und ein Kabel aus einem Kabelkanal gerissen zu haben, wodurch die Wand beschädigt worden sei. Dadurch habe sich die Beschuldigte wegen Sachbeschädigung schuldig gemacht (GA act. 2). Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung frei. Im Wesentlichen hielt sie diesbezüglich fest, dass in erster Linie keine Sachbeschädigungen ersichtlich seien und überdies nicht nachgewiesen sei, dass die Beschuldigte die angeklagten Sachbeschädigungen begangen habe (vorinstanzliches Urteil E. II/2.4.1). Mit Berufung rügt der Privatkläger, dass die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise lediglich auf die Aussagen der Beschuldigten und der Mitbeschuldigten abgestellt habe und die Zeugenaussage von H. völlig ausser Acht gelassen habe (Berufungsbegründung S. 16). Der Privatkläger bringt insbesondere vor, dass gewisse Sachbeschädigungen offensichtlich sichtbar seien (Berufungsbegründung S. 17 f.). 5.2. Nach Art. 144 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Eine Sachbeschädigung kann auch an unbeweglichen Gegenständen wie z.B. Gebäuden erfolgen (W EISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 144 StGB). 5.3. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde der Antrag des Privatklägers, H. als Zeugen zu befragen, mit der Begründung abgewiesen, dieser sei bereits im Ermittlungsverfahren als Auskunftsperson und als Zeuge befragt worden und es würden keine Indizien vorliegen, dass die Befragung damals nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei, noch erscheine die unmittelbare Kenntnisnahme seiner Aussagen als notwendig (GA act. 25 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden und es kann auf die Aussagen des Zeugen H. in der Untersuchung abgestellt werden. - 12 - 5.4. 5.4.1. H. wurde im Laufe des Verfahrens drei Mal als Zeuge einvernommen: Zwei Mal durch die Kantonspolizei Aargau am 11. Oktober 2017 und am 28. November 2018 (vgl. UA act. 194 ff. und act. 315 ff.) und ein weiteres Mal durch die Staatsanwaltschaft Baden am 11. Dezember 2019 (UA act. 406 ff.). H. gab anlässlich der ersten Einvernahme am 11. Oktober 2017 detaillierte Auskünfte über die am 12. Juli 2017 vorgefundenen Sachbeschädigungen (UA act. 195 f. Frage 23). Er hielt jedoch auch fest, dass es ihm nicht möglich sei, die einzelnen Sachbeschädigungen konkreten Personen zuzuordnen, da sich ungefähr zehn Personen zum Tatzeitpunkt in der Liegenschaft aufgehalten hätten (UA act. 196 Frage 26). Anlässlich der Befragung vom 28. November 2018 gab H. bezüglich der beschädigten Tapeten an, dass diese zwar bereits heruntergehangen seien, jedoch am 12. Juli 2017 herabgerissen worden seien und weitere Beschädigungen zu sehen gewesen seien (UA act. 320 Frage 48). Wer jedoch für diese und die übrigen Beschädigungen verantwortlich gewesen sein soll, ist dem Einvernahme-Protokoll vom 28. November 2018 nicht zu entnehmen. Anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2019 gab H. an, dass diverse Kabel herunter- oder herausgerissen bzw. durchschnitten worden seien (UA act. 410 Frage 56). Wiederum bestätigte H., dass Tapeten weggerissen worden seien (UA act. 410 Frage 59). Auch anlässlich dieser Einvernahme wurden von H. aber keine bestimmten Personen für konkrete Schäden verantwortlich gemacht. 5.4.2. Auch die Beschuldigte wurde zum Sachverhalt und den Sachbeschädigungen befragt (UA act. 202 Frage 36 ff.). Hinsichtlich der Tapete gab sie an, dass die Wand hinter der Tapete immer nass gewesen sei, was auf das undichte Dach zurückzuführen sei. Da sich die Tapetenblätter bei Regen immer wieder gelöst hätten, habe man Ende Juni 2017 beschlossen, die Tapete endgültig abzunehmen (UA act. 202 Frage 36 f. und GA act. 109). Hinsichtlich den abgerissenen Lampen hielt die Beschuldigte sinngemäss fest, dass zwar die Lampen abmontiert worden seien, jedoch an den herunterhängenden Kabeln neue Lampen montiert werden könnten, wie dies auch bei Deckenlampen in Mietwohnungen der Fall sei (UA act. 203 Frage 47 ff.). Weiter bestritt die Beschuldigte Steckdosen von den Wänden abgerissen zu haben oder anderweitig mutwillig Sachen beschädigt zu haben (UA act. 204 Frage 60GA act. 109 f.). 5.5. Aus den Aussagen von H. geht hervor, dass im Laufe des Nachmittags des 12. Juli 2017 zahlreiche Beschädigungen vorgenommen worden seien. - 13 - Solche sind auch auf den vom Privatkläger zur Verfügung gestellten Bildern zu sehen (vgl. UA act. 153 ff.; insbesondere UA act. 157 und 158). Die Beschuldigte bestreitet, Beschädigungen vorgenommen zu haben. Insgesamt ist in Würdigung der vorliegenden Aussagen nicht klar, ob die festgestellten Beschädigungen respektive ein Teil davon nicht schon vorbestehend waren, zudem und vor allem können die einzelnen Sachbeschädigungen aber auch nicht konkret einer Person zugeordnet werden, waren doch am Nachmittag des 12. Juli 2017 diverse Mitglieder in der Liegenschaft anwesend. Damit kann auch nicht nachgewiesen werden, dass die Beschuldigte die angeklagten Beschädigungen zu verantworten hat. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Sachbeschädigung ist deshalb zu bestätigen. 6. 6.1. Schliesslich wirft die Anklage der Beschuldigten vor, die Liegenschaft in Q. am 12. Juli 2017 einzig zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlung betreten zu haben. Dadurch habe sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht (GA act. 3). Die Vorinstanz hielt fest, dass der Privatkläger der Beschuldigten kein Hausverbot erteilt habe, weshalb weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt worden sei. Folglich sprach sie die Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei (vorinstanzliches Urteil E. II/3.4). Mit Berufung macht der Privatkläger geltend, dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt sei, da er der Beschuldigten den Zutritt ausdrücklich immer nur zweckgebunden erlaubt habe und nicht zur Vornahme von Beschädigungen und dem Wegtransport von Material (Berufungsbegründung S. 18). 6.2. Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt. 6.3. Wie oben dargelegt, hat die Beschuldigte weder Diebstähle begangen (vgl. oben E. 4) noch Sachbeschädigungen zu verantworten (vgl. oben E. 5). Es ist folglich auch nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigte die Liegenschaft für einen anderen Zweck als den Abtransport von Mobiliar des Vereins oder Vereinsmitgliedern betrat. Schliesslich ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der Privatkläger Vereinsmitgliedern den Zutritt zur Liegenschaft unter Aufsicht von H. erlaubte und H. am Nachmittag des 12. Juli 2017 die Liegenschaft den Vereinsmitgliedern öffnete und diesen - 14 - dadurch Zugang gewährte (vgl. UA act. 147; act. 195 Frage 11 f.; act. 387 Frage 21). Folglich betrat die Beschuldigte die Liegenschaft nicht entgegen dem Willen des Privatklägers. 6.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte nicht des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht hat, indem sie am 12. Juli 2017 die Liegenschaft betrat. 7. 7.1. Weiter wird in der Anklageschrift festgehalten, dass der Privatkläger dem Verein G. Fr. 20'000.00 als Akontozahlung für den Kauf von Materialien für den Innenausbau der Liegenschaft in Q. überlassen habe. Nach Abschluss der Renovationsarbeiten sei ein Restguthaben von Fr. 3'309.17 vorhanden gewesen. Obwohl dieses Restguthaben dem Privatkläger hätte zurückbezahlt werden müssen, sei dieses vom Verein G., vertreten durch die Beschuldigte und die Mitbeschuldigten F. und E., für den Verein, namentlich für die Verbesserung von dessen Finanzen, verwendet worden. Obschon die Beschuldigte gewusst habe, dass dieses Restguthaben hätte zurückbezahlt werden müssen, habe sie sich gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern entschieden, dieses Geld in der Kasse zu belassen, um es für Vereinszwecke zu verwenden. Damit habe sie sich der Veruntreuung schuldig gemacht (vgl. GA act. 3). 7.2. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung ebenfalls frei. Zur Begründung wurde festgehalten, dass nicht mehr feststellbar sei, ob aufgrund einer ursprünglichen Vereinbarung überhaupt eine Rückerstattungspflicht bestanden habe (vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.1). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass eine rechtsgültige Per- Saldo-aller-Ansprüche-Erklärung zwischen dem Verein G. und dem Privatkläger bestanden habe, weshalb die Beschuldigte zu Recht davon ausgegangen sei, dass gegenüber dem Privatkläger keine offene Schuld mehr bestanden habe (vorinstanzliches Urteil E. II/4.6). 7.3. Der Privatkläger macht mit Berufung geltend, dass er einen Anspruch auf die Rückzahlung des Betrags in der Höhe von Fr. 3'309.17 gehabt habe. Indem ihm dieser Restbetrag vom Verein G. nie zurückbezahlt worden sei, habe sich der Vorstand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht (Berufungsbegründung S. 19). 7.4. Wegen Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines - 15 - anderen Nutzen verwendet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Daran fehlt es vor allem, wenn der Täter im Zeitpunkt seiner widerrechtlichen Verfügung über die Sache willens ist und auch in der Lage bleibt, dem Treugeber ihren Wert zu ersetzen (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, N. 222 zu § 7). 7.5. 7.5.1. Es ist unbestritten, dass der Privatkläger dem Verein G. den Betrag von Fr. 20'000.00 im Jahre 2016 zwecks Renovation der Liegenschaft in Q. im Sinne einer «Akonto-Zahlung» (vgl. Strafanzeige UA act. 119) übergeben hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass ein Restbetrag von Fr. 3'309.17 resultierte (UA act. 437) und dieser nicht zurückbezahlt wurde. Der Verein G. hat eine Abrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten erstellt, aus welcher ein Restbetrag von Fr. 3'309.17 "Zu Gunsten A." ergeht (UA act. 137 f.). Unklar ist jedoch, was mit diesem Restbetrag hätte geschehen sollen, zudem, wann und unter welchen Bedingungen eine allfällige Rückzahlung dieses Restguthabens («Rückzahlungsbetrag», UA act. 437) an den Privatkläger hätte erfolgen müssen. Weder der Strafanzeige noch der Anklage und auch nicht den Aussagen der befragten Personen (vgl. UA act. 418; UA act. 389 Frage 32 ff.; GA act. 3) sind entsprechende Details zu entnehmen. Auch der mit Datum vom 31. März 2017 eingereichten Abrechnung (UA act. 137 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Rückzahlung des Restbetrags ab einem bestimmten Datum fällig gewesen wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in sachverhaltlicher Hinsicht unklar ist, ob, ab wann und unter welchen Bedingungen eine Rückzahlung des Restbetrags von Fr. 3'309.17 hätte erfolgen müssen. Mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.1) fällt ein Schuldspruch wegen Veruntreuung bereits deshalb ausser Betracht. 7.5.2. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, dass der Verein G. nicht jederzeit in der Lage gewesen wäre, den Betrag zurückzuzahlen (vgl. dazu oben, E. 7.4.). Gemäss der Beschuldigten war der Verein stets in der Lage gewesen, den umstrittenen Betrag von Fr. 3'309.17 an den Privatkläger zurückzuzahlen (UA act. 396 Frage 89). Dieselbe Aussage machte der Mitbeschuldigte E. (GA act. 118). Der Privatkläger behauptete zwar, dass ihm die Beschuldigte gesagt habe, dass der entsprechende Betrag nicht mehr vorhanden sei (UA act. 377 Frage 12), was diese aber vehement in Abrede gestellt hat (UA act. 394 Frage 74). Gemäss Anklage wurde dieser Restbetrag zudem in der Vereinskasse belassen. Daher ist mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Verein stets über genügend Geld verfügte, um dem Privatkläger den Restbetrag von - 16 - Fr. 3'309.17 zurückzuzahlen und damit auch einer allfälligen Werterhaltungspflicht nachkam. Schliesslich war der Verein respektive die Beschuldigte bis zur Per-Saldo-Regelung (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.2) auch zur Rückzahlung willens und ging nach dieser Regelung davon aus, dass keine offene Schuld mehr bestand, womit es auf jeden Fall am subjektiven Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung seitens der Beschuldigten fehlt. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung ist demnach zu bestätigen. 8. Die Vorinstanz wies die vom Privatkläger geltend gemachte Zivilforderung ab (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III/1.3). Die vorinstanzliche Abweisung der Zivilforderung wird vom Privatkläger im Rahmen der Berufung nicht angefochten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 9. 9.1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Verteilung der Kosten und Entschädigung nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). 9.2. Im Berufungsverfahren unterliegt der Privatkläger mit seinen Berufungs- anträgen vollumfänglich. Die Beschuldigte obsiegt mit Ausnahme des nicht ins Gewicht fallenden Antrags auf Nichteintreten. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Privatkläger aufzuerlegen. 9.3. 9.3.1. Grundsätzlich sind die Kosten von jener Person zu tragen, die sie verursacht hat. Hat ein vollständiges gerichtliches Verfahren stattgefunden und erklärt lediglich der Privatkläger Berufung, so hat er im Falle des Unterliegens, dem Beschuldigten die ihm entstandenen Kosten für eine angemessene Verteidigung zu entschädigen (BGE 139 IV 45 E. 1.2; 141 IV 476 E. 1). Vorliegend hat lediglich der Privatkläger Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erklärt. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschuldigte verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung. Damit hat der Privatkläger die Beschuldigte für ihre entstandenen Kosten zu entschädigen. - 17 - 9.3.2. Die Verteidigerin der Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 4.5 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen. Zu korrigieren ist jedoch der geltend gemachte Stundenansatz. Dieser beläuft sich gemäss § 9 Abs. 2bis des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) auf Fr. 220.00. Daraus resultiert ein stundenmässiger Aufwand von Fr. 990.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 12.30 sowie Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von Fr. 77.20. Insgesamt resultiert daraus ein Honorar von Fr. 1'079.50. Der Privatkläger wird in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, die Beschuldigte mit Fr. 1'079.50 für das Berufungsverfahren zu entschädigen. 9.4. Der vollständig unterliegende Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 10.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden dem Privatkläger in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'726.20 auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. IV/2.3). Weiter wurde der Privatkläger gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, der Beschuldigten die Hälfte der ihr entstandenen und gerichtlich anerkannten Parteikosten in der Höhe von Fr. 9'425.50 zu entschädigen (vorinstanzliches Urteil E. IV/ 3.3). 10.3. Mit Berufung wehrt sich der Privatkläger gegen diese Kostenverteilung und macht geltend, dass er das Verfahren weder mutwillig noch grob fahrlässig eingeleitet habe und die geltend gemachten Parteikosten der Beschuldigten allgemein zu hoch seien (Berufungsbegründung S. 19 f.). 10.4. 10.4.1. Art. 427 Abs. 2 lit. A StPO erlaubt es dem Gericht, die Verfahrenskosten, welche im Zusammenhang mit Antragsdelikten entstanden sind, der Privatklägerschaft aufzuerlegen. - 18 - Vorliegend bildeten zwei Antragsdelikte Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB und Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB. Der Privatkläger beschränkte seine Mitwirkung im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf das Stellen des Strafantrags, sondern konstituierte sich auch als Straf- und Zivilkläger. Daher sind dem Privatkläger die Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit diesen beiden Delikten entstanden sind, aufzuerlegen. Entgegen der Vorinstanz ist dies auch dann möglich, wenn der Privatkläger das Verfahren nicht mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet hat. Eine teilweise Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten scheint vorliegend auch sachgerecht und angemessen, weshalb der Privatkläger verpflichtet wird, insgesamt ½ der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 10.4.2. Analog den Verfahrenskosten kann die Privatklägerschaft gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO auch verpflichtet werden, im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person, diese für jene Aufwendungen zu entschädigen, die ihr im Zusammenhang mit den angeklagten Antragsdelikten entstanden sind. Der Privatkläger wird daher verpflichtet, der Beschuldigten ½ ihrer vorinstanzlichen Parteikosten zu entschädigen. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 10.4.3. Die von der Verteidigerin der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Aufwendungen von 72.52 Stunden erscheinen in Anbetracht der umfangreichen Akten und der Teilnahme an diversen Einvernahmen angebracht. Zu korrigieren ist jedoch wiederum der Stundenansatz. Dieser beläuft sich auf Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Daraus resultiert ein Honorar in der Höhe von Fr. 15'954.40 zuzüglich Spesen von Fr. 448.80 sowie 7.7% Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 1'263.05. Gesamthaft belaufen sich die gerichtlich anerkannten Aufwendungen des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren somit auf Fr. 17'666.25. Der Privatkläger hat der Beschuldigten ½ dieser Kosten zu entschädigen. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 10.5. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Verfahren (vgl. Art. 433 StPO e contrario). 11. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). - 19 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Veruntreuung freigesprochen. 2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 148.00, zusammen Fr. 1'148.00, werden dem Privatkläger auferlegt. Die geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet. 3.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'079.50 zu bezahlen. 3.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'452.40 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'300.00) werden dem Privatkläger zur Hälfte mit Fr. 1'726.20 auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 4.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'833.10 zu bezahlen. 4.3. Die Gerichtskasse Baden wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'833.10 auszurichten. - 20 - 4.4. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 17. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli