2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 148.00, zusammen Fr. 1'148.00, werden dem Privatkläger auferlegt. Die geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird an die Verfahrenskosten angerechnet. - 20 - 3.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'361.10 zu bezahlen. 3.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen.