11. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs und der Veruntreuung freigesprochen.