Daraus resultiert ein Honorar in der Höhe von Fr. 10'967.00 zuzüglich Spesen von Fr. 911.30 sowie 7.7% Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 914.65. Gesamthaft belaufen sich die gerichtlich anerkannten Aufwendungen des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren somit auf Fr. 12'792.95. Der Privatkläger hat dem Beschuldigten ½ dieser Kosten zu entschädigen. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 10.5. Der Privatkläger hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Verfahren (vgl. Art. 433 StPO e contrario).