Entgegen der Vorinstanz ist dies auch dann möglich, wenn der Privatkläger das Verfahren nicht mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet hat. Eine teilweise Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten scheint vorliegend auch sachgerecht und angemessen, weshalb der Privatkläger verpflichtet wird, insgesamt ½ der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 10.4. 10.4.1. Analog den Verfahrenskosten ist die Privatklägerschaft gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten, dem Beschuldigten jene Aufwendungen zu entschädigen, die ihm im Zusammenhang mit den angeklagten Antragsde- - 19 -