Vorliegend bildeten zwei Antragsdelikte Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB und Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB. Der Strafantragssteller beschränkte seine Mitwirkung im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf das Stellen des Strafantrags, sondern konstituierte sich auch als Straf- und Zivilkläger. Daher sind dem Privatkläger die Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit diesen beiden Delikten entstanden sind, aufzuerlegen. Entgegen der Vorinstanz ist dies auch dann möglich, wenn der Privatkläger das Verfahren nicht mutwillig oder grob fahrlässig eingeleitet hat.