10.2.2. Mit Berufung wehrt sich der Privatkläger gegen diese Kostenverteilung und macht geltend, dass er das Verfahren weder mutwillig noch grob fahrlässig eingeleitet habe und die geltend gemachten Parteikosten des Beschuldigten allgemein zu hoch seien (Berufungsbegründung S. 19 f.). 10.3. Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO erlaubt es dem Gericht, die Verfahrenskosten, welche im Zusammenhang mit Antragsdelikten entstanden sind, der Privatklägerschaft aufzuerlegen.