10.2. 10.2.1. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden dem Privatkläger in Anwendung von Art. 427 Abs. 2 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'711.20 auferlegt (vorinstanzliches Urteil E. IV/2.3). Weiter wurde der Privatkläger gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, dem Beschuldigten die Hälfte der ihm entstandenen und gerichtlich anerkannten Parteikosten in der Höhe von Fr. 6'396.50 zu entschädigen (vorinstanzliches Urteil E. IV/ 3.3).