Zu korrigieren ist überdies der geltend gemachte Stundenansatz, welcher sich entsprechend § 9 Abs. 2bis des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) auf Fr. 220.00 beläuft. Daraus resultiert ein stundenmässiger Aufwand von Fr. 1'210.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 53.80 sowie Mehrwertsteuer von 7.7% in der Höhe von Fr. 97.30. Insgesamt resultiert daraus ein Honorar von Fr. 1'361.10. Der Privatkläger wird in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet, den Beschuldigten mit Fr. 1'361.10 für das Berufungsverfahren zu entschädigen.