Weiter wird ein Aufwand von 3.1 Stunden für das Schreiben der fünfseitigen Berufungsantwort und Korrekturen dieser geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf die Länge und Komplexität der Berufungsantwort überhöht, werden doch in der Berufungsbegründung des Privatklägers keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht und in der Berufungsantwort des Beschuldigten lediglich bereits vor der Vorinstanz gemachte Argumente wiederholt. Dieser Aufwand ist daher auf 2.1 Stunden zu reduzieren. Zusammenfassend erscheint ein Aufwand von 5.5 Stunden vorliegend angemessen.