Dieser Aufwand ist auf 1 Stunde zu reduzieren. Dies deshalb, weil die blosse Zustellung der Korrespondenz bzw. Orientierungskopien an den Beschuldigten, welche in der Kostennote enthalten sind, als Sekretariatsarbeit zu betrachten ist, welche grundsätzlich nicht separat zu entschädigen ist, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3).