Vorliegend hat lediglich der Privatkläger Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erklärt. Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Beschuldigte - 17 - verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung. Damit hat der Privatkläger den Beschuldigten für seine entstandenen Kosten zu entschädigen.