8. Die Vorinstanz wies die vom Privatkläger geltend gemachte Zivilforderung ab (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III/1.3). Die vorinstanzliche Abweisung der Zivilforderung wird vom Privatkläger im Rahmen der Berufung nicht angefochten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 9. 9.1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Verteilung der Kosten und Entschädigung nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2).