Schliesslich war der Verein respektive der Beschuldigte bis zur Per-Saldo-Erklärung (vgl. dazu vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.2) auch zur Rückzahlung willens und ging nach dieser Regelung davon aus, dass keine Schuld mehr bestand, womit es auf jeden Fall am subjektiven Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung seitens des Beschuldigten fehlt. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung ist demnach zu bestätigen.