7.2. Bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung sprach die Vorinstanz den Beschuldigten ebenfalls frei. Zur Begründung wurde festgehalten, dass nicht mehr feststellbar sei, ob aufgrund einer ursprünglichen Vereinbarung überhaupt eine Rückerstattungspflicht bestanden habe (vorinstanzliches Urteil E. II/4.5.1). Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass eine rechtsgültige Per- Saldo-aller-Ansprüche-Erklärung zwischen dem Verein F. und dem Privatkläger bestanden habe, weshalb der Beschuldigte zu Recht davon ausgegangen sei, dass gegenüber dem Privatkläger keine offene Schuld mehr bestanden habe (vorinstanzliches Urteil E. II/4.6).