Obwohl dieses Restguthaben dem Privatkläger hätte zurückbezahlt werden müssen, sei dieses vom Verein F., vertreten durch den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten D. und E., für den Verein, namentlich für die Verbesserung von dessen Finanzen, verwendet worden. Obschon der Beschuldigte gewusst habe, dass dieses Restguthaben hätte zurückbezahlt werden müssen, habe er sich gemeinsam mit den anderen Vorstandsmitgliedern entschieden, dieses Geld in der Kasse zu belassen, um es für Vereinszwecke zu verwenden. Die Anklage wirft dem Beschuldigten folglich vor, sich im Rahmen seiner Funktion als Kassierer des Vereins F. der Veruntreuung schuldig gemacht zu haben (GA act. 3).