Damit ist folglich auch nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte die Liegenschaft für einen anderen Zweck als den Abtransport von Mobiliar des Vereins oder Vereinsmitgliedern betrat. Schliesslich ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der Privatkläger Vereinsmitgliedern - 14 - den Zutritt zur Liegenschaft unter Aufsicht von H. erlaubte und H. am Nachmittag des 12. Juli 2017 die Liegenschaft den Vereinsmitgliedern öffnete und diesen dadurch Zugang gewährte (vgl. UA act. 147; act. 195 Frage 11 f. und act. 387 Frage 21).