6.4. Schliesslich ist aus den Akten auch nicht anderweitig ersichtlich, dass der Beschuldigte gegen den Willen des Privatklägers am 12. Juli 2017 unrechtmässig in die Liegenschaft in Q. eindrang. So wird vom Privatkläger lediglich behauptet, dass er den Zutritt nur zweckgebunden erlaubt habe. Zudem ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte Diebstähle beging (vgl. oben E. 4) und dass er die Sachbeschädigungen zu verantworten hatte (vgl. oben E. 5). Damit ist folglich auch nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte die Liegenschaft für einen anderen Zweck als den Abtransport von Mobiliar des Vereins oder Vereinsmitgliedern betrat.