Dem Beschuldigten wurde das Hausverbot sodann nie kommuniziert (GA act. 119). Weiter gaben sowohl H. als auch der Privatkläger an, dass am Tattag gegen den Beschuldigten eigentlich kein Hausverbot mehr bestanden habe (UA act. 196 Frage 24 und act. 300 Frage 113). Abschliessend ist deshalb festzustellen, dass das am 15. Juni 2017 vom Privatkläger gegen den Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot zum Tatzeitpunkt nicht mehr bestanden hat, weshalb es am objektiven Tatbestand fehlt. Im Weiteren wusste der Beschuldigte auch nie um ein solches Hausverbot, weshalb ihm auch kein Vorsatz vorgehalten werden kann.