6.3. Mit E-Mail vom 15. Juni 2017 an D. sprach der Privatkläger ein Hausverbot gegen den Beschuldigten aus, bis sich die Angelegenheiten mit dem Beschuldigten geklärt hätten (UA act. 145). D. antwortete dem Privatkläger am Folgetag und hielt fest: «Wir gehen also davon aus, dass die Vereinbarung vom 16.5.17 nach wie vor Gültigkeit hat und dass das Hausverbot für B. somit aufgehoben ist» (UA act. 147). Eine Stellungnahme des Privatklägers diesbezüglich blieb aus, was darauf hindeutet, dass er keine Einwände bezüglich der Annahme von D., wonach kein Hausverbot gegen den Beschuldigten mehr bestehe, hatte.